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Fact record

Die Richtlinie 12.1 des Presserats sagt aus, dass man vorsichtig mit der Nennung von Hintergründen der Täter sein soll

Global fact recordReferenced 1 timeCreated June 30, 2026Updated July 1, 2026

Why this fact matters

Open linked debate
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.

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